Der Berufungskläger selbst gab bei der polizeilichen Einvernahme an, er habe rund zwei bis drei Kubikmeter Holz angezündet. Auch die übrigen Aussagen des Berufungsklägers lassen den Schluss ohne weiteres zu, dass es sich um ein grösseres Feuer handelte. Die Feststellung der Vorinstanz, es seien natürliche Abfälle in grösserem Umfang verbrannt worden, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und das Urteil, der Berufungskläger habe sich wegen Nichteinhaltung der Meldepflicht strafbar gemacht, nicht rechtsfehlerhaft. 46 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang