1.2. Der Berufungskläger erwidert, dass ein Reisighaufen ohne Meldepflicht ausserhalb des Waldbodens am Waldrand zur einigermassen ordentlichen Waldbewirtschaftung ohne Maschineneinsatz sollte verbrannt werden dürfen. 1.3. Das Funken und Abbrennen von Feuerwerk in grösserem Umfang ist nur auf zugewiesenen Plätzen gestattet (Art. 8 Abs. 2 FSG). Das Verbrennen von natürlichen Abfällen in grösserem Umfang ist meldepflichtig (Art. 10 Abs. 2 FSV).