1. 1.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung an, A. habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Januar 2016 sowie an Schranken angegeben, er habe, ohne es zu melden, (…) rund zwei bis drei Kubikmeter Holz angezündet. Damit habe er unbestrittenermassen eine grössere Menge an Holz verbrannt, ohne dies zu melden. Demzufolge habe sich A. der leichten Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz und die Feuerschutzverordnung strafbar gemacht.