2. Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt, weil im vorliegenden Verfahren eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildet und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wurde (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). III.