schreibens des Berufungsklägers vom 16. Juni 2017 als fristgerechte Berufungsanmeldung wertete, hat es doch im begründeten Entscheid das Rechtsmittel der Berufung aufgeführt. Schliesslich reichte der Berufungskläger innert 20 Tagen die Berufungserklärung ein. Die Berufungserklärung ging somit frist- und formgerecht beim angerufenen und zuständigen Gericht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO; Art. 11 EG StPO). 1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.