Die Vorinstanz hat in Folge, obwohl das Originalschreiben des Berufungsklägers vom Wortlaut her genauso unklar ist wie die am 16. Juni 2017 eingereichte Kopie, nicht erneut beim Berufungskläger, welcher nicht rechtskundig ist, nachgefragt. Im Übrigen ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz implizit die Eingabe des Original- 45 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang