399 Abs. 1 StPO, welcher die Berufungsanmeldung regelt, vermerkt. Auch aus seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 geht klar hervor, dass er beabsichtigte, ein Berufungsverfahren einzuleiten: So sei ihm als juristischer Laie aus Unkenntnis entgangen, dass er zugleich hätte Berufung verlangen sollen. Die Berufung sei ihm jederzeit klar gewesen, weshalb er auch die Berufungserklärung eingereicht habe.