82 Abs. 2 StPO), und bemerkte zusätzlich, dass er keinen Unterschied zwischen Original und Kopie sehe. Der Berufungskläger hat sich demnach auf den letzten Abschnitt der prozessleitenden Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz vom 21. Juni 2017 konzentriert und ging davon aus, er melde die Berufung an, wenn er innert der Notfrist sein Schreiben mit Originalunterschrift einreiche und er nur auf das Rechtsmittel verzichten würde, wenn er diese Frist unbenützt ablaufen liesse. Jedenfalls hat er Art. 399 Abs. 1 StPO, welcher die Berufungsanmeldung regelt, vermerkt.