1.3. Der Berufungskläger überbrachte dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. (folgend: Vorinstanz) das Original seines Schreibens vom 16. Juni 2017, er benötige eine schriftliche Begründung des Entscheides vom 13. Juni 2017 (Art. 399 Abs. 1 oder Art. 82 Abs. 2 StPO), und bemerkte zusätzlich, dass er keinen Unterschied zwischen Original und Kopie sehe.