1.2. Die Strafbehörden haben in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren. Dem Vertrauensgrundsatz kommt bei der Frage, ob ein Beschuldigter bloss eine Begründung eines Urteils wolle, ohne die Möglichkeit zu haben, später die Berufung zu erklären, oder ob er die Berufung anmelden wollte, mit der Möglichkeit, nach Vorliegen der Begründung die Berufung erklären zu können, eine grosse Bedeutung zu. Abzustellen ist auf die konkreten Umstände und nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung.