11. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2017 wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass er innert gesetzter Notfrist nur das Original der bereits am 16. Juni 2017 eingereichten Kopie des Schreibens nachgereicht, die Berufung jedoch nicht angemeldet habe. Demzufolge habe er auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet. Es wäre folglich auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle nämlich das Begehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO, das Urteil zu begründen, keine Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO