7. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. teilte A. mit, es bleibe unklar, ob er im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO nur die Begründung des Entscheides verlange (also den Entscheid nicht weiterziehen möchte) oder ob er nach Art. 399 Abs. 1 StPO die Berufung anmelde (mit der Möglichkeit, den begründeten Entscheid an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. weiterzuziehen). Auch bei Berufungsanmeldung würde ihm der Entscheid begründet zugestellt.