Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der beschuldigten Person. 3. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheids, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 500.-- festgesetzt.» 6. Mit einer Kopie des Schreibens vom 16. Juni 2017 teilte A. dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit, dass er eine schriftliche Begründung des Entscheides vom 13. Juni 2017 benötige.