3. A. wurde mit Strafbefehl des Bezirksrats Schlatt-Haslen vom 13. März 2017 wegen des Verstosses gegen die Feuerschutzgesetzgebung in einem leichten Fall schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Zwei bis drei Kubikmeter Brennmaterial sei als Funken zu betrachten. Bei der Feuerstelle handle es sich aber nicht um einen für Funken zugewiesenen Platz. Selbst wenn man das Feuer nicht als Funken auf einem nicht zugewiesenen Platz einstufen wolle, hätte er natürliche Abfälle in grösserem Umfang verbrannt, ohne das Verbrennen zu melden.