2. Mit Entscheid B 11-2016 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 25. Oktober 2016 wurde A. vom Vorwurf der Übertretung des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhalteverordnung sowie der schweren Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz freigesprochen. Die Beurteilung, ob ein leichter Fall einer Widerhandlung gegen das Feuerschutzgesetz vorliege, falle in die Zuständigkeit der Bezirksbehörden. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.