2.4. Nach dem Vertrauensprinzip ist auszulegen, ob nur eine Urteilsbegründung ohne Weiterzugsmöglichkeit oder aber eine Berufungsanmeldung vorliegt (Art. 82 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 1 StPO); Das Abbrennen von rund zwei bis drei Kubikmetern Holz ist meldepflichtig (Art. 8 Abs. 2 FSG und Art. 10 Abs. 2 FSV); Vorkehrungen beim Feuern im Freien zur Vermeidung eines Übergreifens des Feuers (Art. 8 Abs. 1 FSG). Erwägungen: I.