An der Hauptverhandlung waren dann jedoch nur sechs Richter anwesend, was gemäss kantonalem Recht als beschlussfähige Besetzung zu werten ist (Art. 8 GOG). Trotzdem bleibt offen, ob eine Verkleinerung des angekündigten Spruchkörpers ohne Angabe von Gründen und ohne ausdrückliches Einverständnis des Beschuldigten eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 335 StPO darstellt (vgl. dazu Gut / Fingerhuth, a.a.O., Art. 335 N 10 f.).