Nach diesen Feststellungen kann vorliegend auch offenbleiben, ob die Besetzung der Vorinstanz als gesetzmässige Besetzung im Sinne von Art. 335 StPO zu werten ist. Die Vorladung sah noch eine Besetzung mit sieben, namentlich genannten Richtern vor. An der Hauptverhandlung waren dann jedoch nur sechs Richter anwesend, was gemäss kantonalem Recht als beschlussfähige Besetzung zu werten ist (Art. 8 GOG).