Jede Person hat gemäss Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren. Vorliegend erscheint das vorinstanzliche Verfahren einerseits chaotisch geführt und andererseits von einem eher gehässigen Ton geprägt. Gerade aus Sicht des Beschuldigten muss die Verhandlung als überaus stossend wirken, wenn Verteidiger und Verfahrensleitung mehrfach verbal aneinander geraten und gleichzeitig – oder gerade dadurch – elementarste Verfahrensvorschriften missachtet werden. Insgesamt kann das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr als faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK betrachtet werden.