Inwieweit sich die einzelnen Verfahrensfehler auf den Entscheid ausgewirkt haben, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Zumindest erscheint es aber möglich, dass der Verteidiger aufgrund der zu Unrecht erfolgten Zurechtweisungen durch die Verfahrensleitung weitere Interventionen unterliess. Ebenso ist unklar, inwieweit der Beschuldigte ein freies Schlusswort setzen konnte. Insgesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfahrensfehler auf den Entscheid ausgewirkt haben könnten, weshalb eine Heilung durch das Berufungsgericht nicht möglich ist.