Obschon das Gesetz (Art. 335 ff. StPO) klare und detaillierte Vorgaben zum Verfahrensablauf macht, wurde vor erster Instanz mehrfach davon abgewichen, resp. dagegen verstossen. Wie bereits oben dargelegt erscheint die Hauptverhandlung insgesamt als Durcheinander von Vorfragen, Beweisverfahren und Parteivorträgen. Abgesehen davon wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht verlesen und das Urteil nicht mündlich eröffnet, womit auch das Öffentlichkeitsprinzip verletzt wurde. Die Summe aller oben aufgeführten Verfahrensfehler bedeutet insgesamt einen schweren Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens.