Eine Rückweisung rechtfertigt sich dann, wenn es sich um einen schweren Verfahrensfehler handelt, dieser kausal für die Entscheidfindung war und der Fehler vom Berufungsgericht nicht geheilt werden kann (Zehnder, Die Heilung strafbehördlicher Verfahrensfehler durch Rechtsmittelgerichte, 2016, S. 190). Treten mehrere Verfahrensverstösse im gleichen Verfahren auf, können sie in der Summe einen schweren Fehler bedeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2014 vom 27. April 2015, E. 3.5; Zehnder, a.a.O., S. 197). Betreffend Kausalität gilt, dass ein Verfahrensfehler nur dann heilbar ist, wenn ausgeschlossen werden