Die kassatorische Wirkung der Berufung ist zu bejahen, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens derart gravierend sind, dass die Rückweisung für die Wahrung der Parteirechte unumgänglich scheint (Beschluss des Obergerichts Zürich SU170004- O/U/cwo vom 27. Februar 2017). Eine Rückweisung rechtfertigt sich dann, wenn es sich um einen schweren Verfahrensfehler handelt, dieser kausal für die Entscheidfindung war und der Fehler vom Berufungsgericht nicht geheilt werden kann (Zehnder, Die Heilung strafbehördlicher Verfahrensfehler durch Rechtsmittelgerichte, 2016, S. 190).