84 Abs. 3 StPO gegeben gewesen wären, hätte eine neue Hauptverhandlung angesetzt werden müssen. Ob dann ein Verzicht der Parteien auf die öffentliche Urteilsverkündung im Lichte der Tatsache, dass die Verhandlung öffentlich und von vier Zuschauern besucht war, zulässig gewesen wäre, kann offen bleiben, da ohnehin kein Verzicht von der Verfahrensleitung erfragt wurde. Ein Verzicht i.S.v. Art. 84 Abs. 3 StPO ist weder dem Protokoll noch der Tonbandaufzeichnung zu entnehmen. Das Unterlassen der öffentlichen Urteilsverkündung war unzulässig und verletzt Bun- des- und Konventionsrecht.