Die Verfahrensleitung hat den Parteien am Ende der Verhandlung mitgeteilt, dass das Urteil nicht mündlich eröffnet werde. Einen Grund dafür gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO gab sie nicht an. Da das Beweisverfahren lediglich aus der Einvernahme des Beschuldigten bestand und die vorfrageweise erhobenen Beweisanträge abgelehnt wurden, ist nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen oder vertiefte Überlegungen nötig gewesen wären, was von der Verfahrensleitung auch nicht vorgebracht wurde. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 3 StPO gegeben gewesen wären, hätte eine neue Hauptverhandlung angesetzt werden müssen.