Nachdem vorliegend der Beschuldigte das letzte Wort gesprochen hatte, teilte die Verfahrensleitung mit, dass die Verhandlung damit geschlossen sei, das Urteil schriftlich ausgehändigt werde und es keine mündliche Urteilsverkündung gebe. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde das Dispositiv am nächsten Tag, am 15. März 2017, per Einschreiben an den Verteidiger und mit interner Post an die Staatsanwaltschaft verschickt.