Im Falle einer vorgängigen publikumsöffentlichen Verhandlung ist das Gericht auch bei einem Verzicht gehalten, das Urteil öffentlich zu machen (Brüschweiler, a.a.O., Art. 84 N 5). Ein Verzicht auf strafprozessuale Verfahrensrechte ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person in Kenntnis ihrer Rechte und der Konsequenzen ihrer Entscheidung ausdrücklich und unmissverständlich eine Verzichtserklärung abgibt (Zhuoli Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Diss. 2014, S. 179).