auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu (Art. 84 Abs. 3 StPO). Absatz 3 bezieht sich auf den Ausnahmefall, dass das Gericht nicht sofort entscheiden kann. Zu denken ist etwa daran, dass neue Beweismittel eingereicht werden oder die Parteivorträge zu weiteren Abklärungen oder vertieften Überlegungen Anlass geben (Arquint, BSK StPO I, 2. Aufl. 2014, Art. 84 N 2 ff.). Im Falle einer vorgängigen publikumsöffentlichen Verhandlung ist das Gericht auch bei einem Verzicht gehalten, das Urteil öffentlich zu machen (Brüschweiler, a.a.O., Art.