6. Das Gericht eröffnet sein Urteil nach den Bestimmungen von Art. 84 StPO (Art. 351 Abs. 3 StPO). Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO; Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, §82 N 24; Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, § 43 N 200). Der Anspruch auf mündliche Urteilsverkündung ist verfassungs- und konventionsrechtlicher Natur (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK;