Insofern hat der Verteidiger zu Recht interveniert und die Androhung der Ordnungsbusse durch die Verfahrensleitung war unangebracht. Insofern ist auch fraglich, inwiefern der Beschuldigte nach dieser heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen der Verfahrensleitung und seinem Verteidiger und der anschliessenden Empfehlung seines Verteidigers zur Aussageverweigerung den Anspruch auf das letzte Wort unbeeinflusst und frei wahrnehmen konnte.