Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut erfolgt nach Abschluss der Parteivorträge zwingend das letzte Wort des Beschuldigten. Anschliessend ist die Verhandlung zu schliessen. Das Gesetz lässt keinen Raum, nach den Parteivorträgen das Beweisverfahren – wozu die Einvernahme des Beschuldigten gehört – wieder aufzunehmen. Insofern hat der Verteidiger zu Recht interveniert und die Androhung der Ordnungsbusse durch die Verfahrensleitung war unangebracht.