Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien ordnungsgemäss die Möglichkeit zur Stellung und Begründung der Anträge. Nach Gewährung des Replikrechts und einem entsprechenden Verzicht durch die Staatsanwaltschaft, gab die Verfahrensleitung den Richtern Gelegenheit zur Stellung von Fragen. Das Richtergremium hatte keine weiteren Fragen. Anschliessend befragte die Verfahrensleitung den Beschuldigten erneut. Der Verteidiger intervenierte, dass es nun keine Befragung mehr gebe. Die Verfahrensleitung bestand darauf, den Beschuldigten nach den Parteivorträgen noch befragen zu dürfen.