5. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge (Art. 346 StPO). Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO). Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung für geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO).