Auf anschliessende Intervention des Verteidigers wurden lediglich die vorfrageweise aufgeworfenen Beweisanträge des Verteidigers entschieden. Dabei fällt auf, dass der Beweisantrag des Verteidigers, weitere Belege, namentlich Beilagen 3-6, einreichen zu können, zwar abgelehnt wurde, die damit zusammenhängenden Belege 3–6 trotzdem zu den Akten genommen wurden.