Vorliegend bestand das Beweisverfahren lediglich aus der Einvernahme des Beschuldigten. Das Gericht versäumte es danach, den Parteien Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge zu stellen und anschliessend das Beweisverfahren für abgeschlossen zu erklären. Auf anschliessende Intervention des Verteidigers wurden lediglich die vorfrageweise aufgeworfenen Beweisanträge des Verteidigers entschieden.