Für die Durchführung der Einvernahme stellt das Gesetz in Art. 341 StPO klare Vorgaben auf. Vorliegend wurde der Beschuldigte vorab nicht zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt. Nach dem abrupten Abbruch der Einvernahme gewährte die Verfahrensleitung weder den Mitgliedern des Gerichts noch den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Inwieweit der Richter dem Beschuldigten bei einer Einvernahmen die Rechtslage erläutern darf oder die Einvernahme auf den Sachverhalt zu beschränken ist, kann vorliegend offen bleiben.