Die Verfahrensleitung befragt zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens (Art. 341 Abs. 3 StPO). Mit dieser Befragung soll das Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten und seiner Haltung gegenüber der Anklage sowie den Ergebnissen des Vorverfahrens gewinnen. Zudem wird dem Öffentlichkeitsgrundsatz Rechnung getragen (Hauri / Venetz, a.a.O., Art. 341 N 14).