3. Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Einvernahmen durch. Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf Ergänzungsfragen des Beschuldigten und seines Verteidigers bezweckt die Waffengleichheit von Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem, was Ausfluss von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist (Hauri / Venetz, a.a.O., Art. 341 N 9).