Vorliegend hat die Verfahrensleitung zu keinem Zeitpunkt die Anträge der Staatsanwaltschaft verlesen. Einen Verzicht der Parteien gab es nicht. Auch wurde der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gefragt, ob er die Anträge der Staatsanwaltschaft kenne. Zudem hätte aufgrund der vier anwesenden Zuschauer nicht auf das Verlesen der Anträge oder zumindest der wesentlichen Inhalte der Anklageschrift verzichtet werden können.