2. Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des konventionsrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) ist sicherzustellen, dass der Beschuldigte den Inhalt der Anklageschrift tatsächlich und wenigstens einmal im Verfahren zur Kenntnis nehmen konnte (Gut / Fingerhuth, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 38 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang