Nachdem die Verfahrensleitung die Verhandlung eröffnet und die von der Vorladung abweichende Besetzung des Gerichts bekannt gegeben hatte, schritt sie sogleich zur Einvernahme des Beschuldigten. Eine Gelegenheit zur Stellung von Vorfragen wurde weder dem Gericht noch den Parteien eingeräumt. Nach Abschluss der Einvernahme des Beschuldigten gab die Verfahrensleitung auf Intervention des Verteidigers des Beschuldigten den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Vorfragen, was gemäss dem klaren Wortlaut der StPO zu spät war.