1. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend die Gültigkeit der Anklage, die Prozessvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse, die Akten und die erhobenen Beweise, die Öffentlichkeit der Verhandlung, die Zweiteilung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 2 StPO). Von der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 14. März 2017 gibt es ein Protokoll und eine Tonbandaufnahme.