1. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. beurteilte an der öffentlichen Verhandlung vom 14. März 2017 die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz i.S. von Art. 28 Abs. 1 und 3 TschG und verurteilte ihn gleichentags wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse. 2. Mit Schreiben vom 16. März 2017 meldete der Verteidiger des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 14. März 2017 Berufung an. (…) III.