Da der Beschwerdeführer in keiner Weise erkennen liess, wie er sich um eine Arbeitsstelle bemühen will und er nach mehrmaliger Aufforderung weder das Bewerbungsdossier vervollständigte noch Arbeitsbemühungen nachwies, sind qualifizierte Umstände gegeben. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass keinerlei Mitwirkungswille des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum erkennbar ist und der Beschwerdeführer die Hilfe des RAV nicht annahm. Durch die Einstellungsverfügungen vom 28. Dezember 2016, 16. Januar 2017 und 13. Februar 2017 war er vorgewarnt und darauf hingewiesen worden. Diese «Mahnungen» liess er unbeachtet.