Vorliegend hat das RAV den Beschwerdeführer rund drei Monate betreut, nachdem es die Vermittlungsfähigkeit verneinte. Nach diesem doch eher kurzen Zeitraum die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, bedarf besonderer Umstände. Da der Beschwerdeführer in keiner Weise erkennen liess, wie er sich um eine Arbeitsstelle bemühen will und er nach mehrmaliger Aufforderung weder das Bewerbungsdossier vervollständigte noch Arbeitsbemühungen nachwies, sind qualifizierte Umstände gegeben.