5.3. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass eine unzureichende Stellensuche allein in der Regel nur Ausdruck ungenügender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sei und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wolle. Anders beurteilt es das Bundesgericht aber, wenn nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil C 116/02 E. 3.3). Vorliegend hat das RAV den Beschwerdeführer rund drei Monate betreut, nachdem es die Vermittlungsfähigkeit verneinte.