Da der Beschwerdeführer seit Ende November 2016 keiner Arbeit mehr nachging, hätte er genügend Zeit gehabt, sein Bewerbungsdossier zusammen zu stellen. Zudem hat ihm das RAV Hilfe angeboten, sobald er die erforderlichen Unterlagen liefern würde. So hat das RAV dann auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf geprüft und korrigiert. Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, dass er mehr Zeit für das Zusammenstellen seines Dossiers gebraucht hätte.