5.2. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch das RAV sein Bewerbungsdossier nicht vollständig aufgearbeitet. Gemäss dem Beratungsprotokoll des RAV hat der Beschwerdeführer erst Ende Mai 2017 und damit nach dem Verfügungszeitpunkt das fehlende Diplom nachgereicht. Das mittlerweile vollständige Bewerbungsdossier des Beschwerdeführers umfasst einen zweiseitigen Lebenslauf, sechs Arbeitszeugnisse und das Fähigkeitszeugnis. Da der Beschwerdeführer seit Ende November 2016 keiner Arbeit mehr nachging, hätte er genügend Zeit gehabt, sein Bewerbungsdossier zusammen zu stellen.