Gemäss Besprechung wäre er jedoch zumindest ab Januar 2017 verpflichtet gewesen, acht Bewerbungen pro Monat zu erstellen. Inwieweit der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Monaten Arbeitsbemühungen nachwies, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant. Grundsätzlich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend. Die Beschwerdeinstanz hat sich ebenfalls auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu stützen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N 60 und Art. 61 N 99).