5. 5.1. Der Beschwerdeführer erhielt am 12. Oktober 2016 die Kündigung. Ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass er sich um eine neue Stelle bemühen muss. Bis zur Anmeldung beim RAV am 12. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer eine Stellenbewerbung gemacht. Abgesehen davon hat er bis zum Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 keine einzige Arbeitsbemühung nachgewiesen. Der Beschwerdeführer kann also für die Zeit ab der Kündigung lediglich eine einzige Bewerbung für die Dauer von insgesamt sieben Monaten vorweisen. Gemäss Besprechung wäre er jedoch zumindest ab Januar 2017 verpflichtet gewesen, acht Bewerbungen pro Monat zu erstellen.